Leistungen
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Arbeitnehmertypische Einkünfte


Als arbeitnehmertypische Einkünfte dem Grunde nach von der Beratungsbefugnis umfasst sind lt. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
    (Renten aus der gestzlichen Rentenversicherung, Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrenten)

  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
    (Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG, im Wesentlichen Leistungen aus (Altersvorsorgeverträgen sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen).​

In den Fällen, in denen ausschließlich die 3 vorgenannten Einkünfte vorliegen, ist der Verein uneingeschränkt beratungsbefugt, das bedeutet, die Höhe der einzelnen Einnahmen bzw. Einkünfte ist hier unbeachtlich. Das Vorhandensein einer dieser Einkunftarten ist allerdings auch gleichzeitig Grundvoraussetzung für die Annahme der Beratungsbefugnis.

 
Die Befugniss umfasst dabei die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchst. a) und c) StBerG genannten Einkünfte und Einnahmen

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Vermietung und Verpachtung

  • Aus privaten Veräußerungsgeschäften

​Die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten dürfen 13.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 26.000 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen

  • die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsnerkmalen (ELStAM),

  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und

  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Greistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

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